Sie hatten einen Skiunfall? 

Ihr Anwalt bei Skiunfällen

Mag. Sanjay Doshi

Ich kann Ihnen helfen:

  • Wenn Sie in einen Skiunfall mit Personenschaden in Österreich involviert waren. I

  • Bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

  • Bei der Abwehr von ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen. Dies erfolgt in der Regel in enger Abstimmung mit Ihrer Haftpflichtversicherung.
  • Sofern es nach einem Skiunfall zu einem Strafverfahren kommt, nehme ich auch dort Ihre Interessen wahr.

  • Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung.

 

Warum ich Sie vertreten sollte

  • Rechtsanwalt spezialisiert auf Schadenersatz

  • Über 15 Jahre Erfahrung

  • Vertreter von Skischulen und Skiliftbetreiber

  • Vertreter von alpinen Hilfsorganisationen

  • Juristischer Berater der Naturfreunde Vorarlberg

Was meine Mandanten sagen

Rechtsanwalt Sanjay Doshi begleitet uns schon einige Jahre als verlässlicher Partner. Auch unseren Gästen empfehle ich ihn uneingeschränkt weiter, wenn im Skiurlaub mal was passiert. Die Rückmeldungen meiner Gäste sind durchwegs positiv.

Mario Greber

Hotelier im Brandnertal

Im vergangenen Jahr hatte ich einen Skiunfall mit Kollision. Ich habe direkt Herrn Doshi konsultiert, der mir zu einer Klage geraten und beim Zivilverfahren meinen Anspruch auf Schadensersatz erfolgreich durchgesetzt hat. Herzlichen Dank an Herrn Doshi und seine Kanzlei.

Philipp Heift

Selbständiger Apotheker

Ob im alpinem Gelände auf meinen Touren oder in meiner Arbeit für die Naturfreunde, ich vertraue auf mein Gefühl.
Bei anwaltlichen Beratungen verlasse ich mich auf Mag. Sanjay Doshi.

Günter Griesser

Geschäftsführer Naturfreunde Vorarlberg

Erfolge & Erfahrung

Jahre Erfahrung

erfolgreiche Fälle abgeschlossen

Gerichtsverhandlungen durchgeführt

Haftung der Bergbahnen für mangelhafte Pisten

Aufgrund der geringen Schneesituation gab es zuletzt zahlreiche Unfälle mit schweren Verletzungen. In den Weihnachtsferien 2022/2023 gab es sogar zahlreiche Tote, weil Sportler über den Pistenrand hinaus gerieten. Wo sonst Schnee liegt, bedrohen Felsen und Steine die Gesundheit der Skifahrer. Stürze in diesem Bereich sind lebensgefährlich.

Nach solchen Unfällen stellt sich die Frage der Haftung der Bergbahnen bzw. Betreiberin des Skigebiets. Durch den Kauf eines Skitickets, gehen Skifahrer ein Vertragsverhältnis mit dem Liftbetreiber ein. Kommt es als Folge mangelhafter Präparierung der Piste zu einem Unfall, so haftet die Betreiberin des Skigebiets.

Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes. Die Sicherungspflicht endet also am Rande der Piste. Der OGH hat in einer Entscheidung vom September 2022 allerdings klargestellt, dass der Pistenhalter stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen muss. Droht am Pistenrand Gefahr, dann sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen etwa durch Strohballen, abzusichern. Fehlen solche Sicherheitsvorkehrungen dann ist von einem Fehlverhalten der Pistenhalterin auszugehen und sind Ansprüche des Verunfallten gegen die Betreiberin des Schigebiets zu prüfen.

Über mich

 

 

Aufgewachsen in der Alpenstadt Bludenz am Eingang zu den Skibergen des Montafons, des Kloster- und Brandnertals, fahre ich seit meiner Kindheit leidenschaftlich gerne Ski. Jedes Jahr kann ich es kaum erwarten, bis endlich der erste Schnee kommt und die Skigebiete vor meiner Haustür öffnen.

Während des Gerichtsjahrs (Refendariat) kam ich erstmals mit Skirecht in Berührung.  Zuvor war mir gar nicht bewusst, wie oft sich Gerichte mit Skiunfällen bzw. deren Folgen auseinander zu setzen haben. Bei einer Verhandlung am Hochjoch im Montafon musste ich feststellen, dass es Juristen gab, die nicht wussten, dass ein Snowboarder auf seinem Board nicht (still) stehen kann.  Auch die unterschiedlichen Schneearten und deren Einfluss auf das Fahrverhalten  waren den Beteiligten kein Begriff. Mir wurde bewusst, dass nur erprobte Skifahrer über solches Wissen verfügen, das ich zunächst als selbstverständlich voraussetzte. So war es naheliegend, dass ich mich seit Beginn meiner Tätigkeit als Anwalt  mit Skirecht und Alpinunfällen beschäftigte.

Mittlerweile habe ich eine Vielzahl von Skifahrern nach Skiunfällen in gerichtlichen Verfahren vertreten. Auch mehrere Skischulen, Betreiber von Skigebieten, alpine Hilfsorganisationen, sowie die Naturfreunde Vorarlberg zählen zu meinen Mandanten. Sie alle schätzen mein Knowhow und meine Erfahrung, denn sowohl auf der Piste, als auch im Gerichtssaal weiss ich, worauf es ankommt.

 

Mitglied bei Skilex Int.!

Ein Zusammenschluss von Anwälten und Richtern, die sich beruflich mit Skirecht befassen.

Über meine Kanzlei

Der Fokus liegt darauf, dass Sie sich wohl fühlen

 

Die Kanzlei Doshi & Partner befindet sich in Feldkirch in unmittelbarer Nähe des Landesgerichts Felkdirch und des Arbeits- und Sozialgerichts. Seit einigen Jahren unterhält die Kanzlei auch eine Sprechstelle in Wien.
Die Sozietät wurde im Jahr 1987 von Dr. Andreas Brandtner gegründet. Seit 2007 ist Mag. Sanjay Doshi geschäftsführender Partner, im Jahr 2011 stieß Frau Dr. Sabine Gantner-Doshi dazu. Von Beginn an bildete neben Arbeitsrecht das Schadenersatzrecht einen der fachlichen Schwerpunkte der Kanzlei. Besondere Bekanntheit erlangte die Kanzlei in Folge des sogenannten Testamentsfälscherprozesses beim Landesgericht Salzburg. Rechtsanwalt Mag. Doshi vertrat in in diesem Großverfahren zahlreiche Erben, die aufgrund von Testamenten, die von Gerichtsbediensteten gefälscht worden waren, zunächst leer ausgingen. Es gelang schließlich, dass sämtliche von der Kanzlei vertretenen Geschädigten ihr Erbe bekamen und die Täter verurteilt wurden. Dr. Andreas Brandtner verabschiedete sich im Jahr 2019 in den Ruhestand. Zwischenzeitlich hat sich MMag. Serkan Akman als neuer Partner der Sozietät angeschlossen.

Alles, was Sie wissen müssen:

Soll bei einem Skiunfall die Polizei informiert werden?

Wenn es bei einem Unfall einen Personenschaden gibt, empfiehlt es sich grundsätzlich immer, die Polizei zu rufen. Die Exekutive wird dann den Unfall aufnehmen und versuchen, den Sachverhalt zu klären. Wenn der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung besteht, wird Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Gerade weil sich Skipisten im Laufe der Zeit sehr verändern können (je nach Schneelage und Streckenführung), ist eine zeitnahe Dokumentation des Schadensereignisses durch die Polizei überaus hilfreich, um später Ansprüche geltend zu machen.

Was habe ich für Ansprüche?
Geschädigte nach einem Unfall haben (Verschulden des Unfallgegners bzw. eines Dritten vorausgesetzt) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Dabei kommen in der Regel folgende Ansprüche in Betracht:
  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Rentenansprüche bei andauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Ersatz für Pflegehilfe
  • Ersatz für (fiktive) Haushaltshilfe
  • Fahrt- und Transportkosten (auch Fahrtkosten für Angehörige)
  • Kosten für die alpine Bergung
  • Sachschaden für kaputtgegangene Ausrüstung
  • allenfalls Verunstaltungsentschädigung

Was passiert nach einer Beauftragung?

Zunächst versuche ich Schadensersatzansprüche stets außergerichtlich durchzusetzen. Oft sind im Hintergrund Versicherungen involviert, die ebenso ein Interesse an einer außergerichtlichen Schadensregulierung haben.
Nur wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, wird die Hilfe des Gerichts eingeholt und geklagt.

Sofern es ein Strafverfahren gibt, ist dort eine anwaltliche Intervention unbedingt angezeigt.

 

Welches Recht ist anwendbar?

Gemäß Art 4 der Rom II Verordnung ist bei außervertraglichen Schadensereignissen das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Das heißt, dass ein Skiunfall in Österreich und seine Folgen grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen sind und zwar unabhängig davon aus welchem Land die Beteiligten stammen. Selbst wenn sohin zwei deutsche Skifahrer in einem österreichischen Skigebiet miteinander kollidieren, wäre diese Sache nach österreichischem Recht zu beurteilen.

 

Welches Gericht ist zuständig?

Sollte die Staatsanwaltschaft nach einem Skiunfall ein Strafverfahren einleiten, ist das sogenannte Tatortgericht zuständig. Das ist das Gericht, in dessen Sprengel der Unfall sich ereignet hat. Dieses Gericht kann auch für einen Zivilprozess zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angerufen werden. Je nach Schadenshöhe ist eine Klage entweder beim für das Skigebiet zuständige Bezirksgericht, oder beim entsprechenden Landesgericht einzubringen.

Muss ich zum Gericht anreisen?
Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann müssen die Beteiligten auch erscheinen. In der Regel verhandeln die Gerichte Skiunfälle direkt an Ort und Stelle im Skigebiet im Beisein eines skitechnischen Sachverständigen.

 

Muss ich vor Ort in Ihrer Kanzlei erscheinen?

Grundsätzlich kann eine Beauftragung meiner Kanzlei auch telefonisch oder per Email erfolgen. Genauso kann die Informationsaufnahme im Wege der Telekommunikation erfolgen. Um eine Beratung von Angesicht zu Angesicht ohne Anreise zu ermöglichen, stehen auch Skype-Dienste bzw. zoom zur Verfügung. Vorab vereinbaren wir einen Termin und ich lasse Ihnen dann die Anrufdaten zukommen.

Mit was für Kosten muss ich rechnen?

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollte diese für die Kosten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufkommen. Wenn Sie mit Ansprüchen einer geschädigten Person konfrontiert sind, müsste Ihre Haftpflichtversicherung (meistens in der Haushaltsversicherung inkludiert) den Schaden decken. Grundsätzlich werden auch die Rechtsvertretungskosten, die bei der Abwehr von Ansprüchen entstehen, von der Haftpflichtversicherung übernommen. Die gesamte Abwicklung mit den Versicherungen erfolgt durch uns. Wir nehmen Kontakt mit den Versicherungen auf und klären den Deckungsumfang für Sie. Dadurch entstehen Ihnen keine Kosten.

Wenn Sie weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über eine Haftpflichtversicherung verfügen, müssten Sie die Kosten zunächst selbst tragen.

 

Wo wir zu finden sind

Vorstadt 18, 6800 Feldkirch

Herrengasse 9a, 6822 Sattein

Sprechstelle Wien:

Salztorgasse 2/8, 1010 Wien

– Wir vertreten Mandanten aus Deutschland, Österreich, Schweiz, Niederlande etc. –

Unsere Kanzlei

Sie wollen mit mir arbeiten?

Die nächsten Schritte sind wie folgt: Sie füllen einfach das Kontaktformular rechts aus. Das Formular ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich. Ich melde mich telefonisch innerhalb von 24 Stunden zurück. Alternativ können Sie mich auch einfach anrufen.

Sie können mich unter +43 5522 81999
von Mo. – Do. von 09:00 bis 17:00 Uhr und Fr. von 09:00 – 12:00 Uhr anrufen.

 

Alternativ können Sie mich auch einfach unverbindlich über das Kontaktformular oder per E-Mail an office@doshi.at kontaktieren. Ich melde mich innerhalb von 24 Stunden zurück.

 

 

Einverständniserklärung